Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2018 – VII ZB 27/17Kontopfändung: Berücksichtigung des Pfändungsschutzes für Arbeitlosengeld II bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags; Nachzahlungen für zurückliegende ZeiträumeZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.10.2025 – L 3 AS 424/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.06.2016 – L 25 AS 735/16 B PKHZitiert von 1
- BGH, 15.01.2020 – VII ZB 5/19Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II-Leistungen bei einer erweiterten PfändungZitiert von 2
- BGH, 21.02.2019 – IX ZB 7/17Verbraucherinsolvenzverfahren: Mietkautionsrückzahlungsanspruch als unpfändbare sonstige Einkünfte; sittenwidrige Härte des InsolvenzbeschlagsZitiert von 8
- FG Hamburg, 01.12.2025 – 5 K 106/25
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 17.02.2026 – L 6 AS 93/26 B ERZitiert von 1
- LG Stuttgart, 16.10.2025 – 19 T 261/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2025 – L 2 AS 45/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/42#abs-1 (1) Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/42#abs-2 (2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/42#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/42#abs-4 (4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.